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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Baldinger GmbH

  1. Vertragsabschluss

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Lieferungen von Maschinen, Geräten,

Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien und sinngemäß für alle Leistungen (Service, Montage,

Reparatur, Miete usw.), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart

wird.

1.2 Unsere Angebote sind unverbindlich; Zwischenverkauf vorbehalten. Ein Vertrag kommt

erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, dass wir der Bestellung

tatsächlich entsprechen. Unsere Vertreter sind nicht zum Vertragsabschluss bevollmächtigt.

Verbrauchern gegenüber gilt § 10 KSchG.

 

  1. Preis

2.1 Unsere Preise beziehen sich auf verzollte Ware ab dem inländischen Auslieferungslager,

ohne Verpackung, Verladung und Versicherung, und bei vereinbarter Zustellung ohne Abladen

und Vertragen.

2.2 Preisänderungen zwischen Bestellung und Lieferung, z.B. wegen einer Änderung unserer

Einstandspreise oder Gestehungskosten, behalten wir uns vor. Diese Änderungen werden

dem Besteller – sowohl bei Erhöhung als auch Reduzierung – linear weiter verrechnet.

2.3 Reparaturvoranschläge sind unverbindlich; in Rechnung gestellt wird der tatsächliche

Material- und Arbeitsaufwand.

 

  1. Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Rechnungen sind prompt nach Erhalt abzugs- und spesenfrei zu begleichen. Bei

vereinbarten längeren Zahlungszielen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch

12 % p.a. zu verrechnen.

3.2 Gewährleistungsansprüche oder sonstige Gegenansprüche berechtigen den Besteller

weder zur Zurückhaltung von Zahlungen noch zur Aufrechnung. Für Verbraucher gilt dies

nicht für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit und für Forderungen, die im rechtlichen

Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt

oder von uns anerkannt wurden.

3.3 Beanstandungen unserer Rechnungen haben innerhalb 14 Tage nach deren Erhalt zu erfolgen.

Andernfalls gelten unsere Rechnungen als genehmigt.

 

  1. Verzug, einvernehmliche Vertragsauflösung, Rücksendung

4.1 Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % p.a., zuzüglich

Umsatzsteuer. Ferner sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen den säumigen Besteller

fällig zu stellen und unsere eigenen Lieferungen oder Leistungen bis zur Erfüllung aller

Zahlungspflichten zurückzuhalten.

4.2 Ist der Besteller mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist

in Verzug oder verweigert er die Übernahme des Kaufgegenstandes, so können wir vom Vertrag

zurücktreten und vom Besteller für jeden angefangenen Kalendermonat des Besitzes bei

Neumaschinen 1/12 und bei Gebrauchtmaschinen 1/6 des Kaufpreises oder wahlweise die

höhere Entwertung des Kaufgegenstandes fordern. Wir sind jedenfalls dazu berechtigt, den

Kaufgegenstand unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes des Bestellers gemäß 8.4

auf dessen Kosten auch eigenmächtig wieder in Besitz zu nehmen. Etwaige zwingende

Zurückbehaltungsrechte des Verbrauchers bleiben davon unberührt.

4.3 Wird eine Bestellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt, so

haben wir Anspruch auf eine Abstandszahlung von mindestens 20% des Kaufpreises, bei

nicht marktgängigen Waren oder Sonderanfertigungen zusätzlich auch auf Ersatz unserer

gesamten Kosten.

4.4 In Zahlung genommene Gegenstände (z. B. Eintauschmaschinen) müssen wir dem Besteller

bei einem Rücktritt vom Vertrag nicht zurückstellen. Wir können ihm nach unserer Wahl

auch deren Verkaufserlös oder deren durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen

ermittelten Wert abzüglich aller Aufwendungen vergüten.

4.5 Einvernehmliche Vertragsauflösungen verpflichten den Besteller zur Leistung einer Abstandszahlung

in Höhe von 20% des Kaufpreises.

4.6 Der Kaufgegenstand sowie Bestandteile und Zubehör sind uns vom Besteller in allen Fällen

der Vertragsbeendigung auf dessen Kosten zurückzustellen.

 

  1. Maße, Gewichte

5.1 Unsere Angaben über Maße, Gewichte und sonstige technische Werte in Katalogen, Prospekten,

Anzeigen, Preislisten u. dgl. sind ungefähre Richtwerte. Konstruktionsänderungen

behalten wir uns vor.

5.2 Dem Besteller überlassene Pläne, Skizzen, Gutachten und sonstige technische Unterlagen

bleiben Eigentum des Urhebers und sind uns auf Verlangen zurückzustellen. Sie dürfen

nicht weitergegeben werden.

 

  1. Gefahrenübergang

6.1 Die Preisgefahr geht auf den Besteller über mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an

den Besteller oder dessen Bevollmächtigten; bei Versand auf Kosten des Bestellers mit der

Übergabe des Kaufgegenstandes an die Transportperson; bei Versandverzögerung durch

von uns nicht zu vertretende Umstände und bei vereinbarter Selbstabholung durch den

Besteller mit der Meldung der Versandbereitschaft des Kaufgegenstandes.

6.2 Das Transportrisiko trifft stets den Besteller, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen

oder fremden Transportmitteln vereinbart wurde. Versichert wird das Transportrisiko nur auf

Grund schriftlicher Vereinbarung und nur zu Lasten des Bestellers.

6.3 Bei Anmieten von Anbauwerkzeugen und Maschinen verpflichtet sich der Besteller selbst

vor Abholung eine Versicherung für Diebstahl, Vandalismus und Maschinenbruch auf seine

Kosten abzuschließen.

 

  1. Lieferfrist

7.1 Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Zustandekommen des Vertrages; sollte dessen Erfüllung

behördliche Genehmigungen erfordern, mit deren Erteilung.

7.2 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung

des Vertrags werden ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder grober

Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

7.3 Höhere Gewalt und vom Besteller nachträglich gewünschte Änderungen verlängern die

Lieferfrist entsprechend.

7.4 Allfällige mit dem Besteller für den Fall des Lieferverzugs vereinbarte, uns auferlegte Vertragstrafen

akzeptieren wir lediglich bis zur Höhe von 0,5% des Kaufpreises des betroffenen

Kaufgegenstandes pro Monat, insgesamt jedoch höchstens bis 4% des Kaufpreises.

 

  1. Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung

8.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten

unser Eigentum.

8.2 Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes ist der Besteller

verpflichtet, unser Eigentum geltend zu machen, uns unverzüglich zu verständigen und

uns alle Kosten für die Erhaltung unseres Eigentums zu ersetzen.

8.3 Soll der Kaufgegenstand mit einem Grundstück in Verbindung gebracht werden, so verpflichtet

sich der Besteller, im Grundbuch das zu unseren Gunsten vorbehaltene Eigentum

anmerken zu lassen.

8.4 Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung sind wir berechtigt, die Herausgabe

des in unserem Eigentum stehenden Kaufgegenstandes zu verlangen und diesen

gemäß 4.2 abzuholen, ohne dass hierdurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben werden

würde. Der Besteller gestattet einen solchen Eingriff. Besitzstörungsklagen sind somit ausgeschlossen.

 

  1. Informationspflicht des Bestellers

Der Besteller hat sich vor einer Inbetriebnahme der gelieferten Maschine/n und/oder vor

einer Verwendung des/der gelieferten Ersatzteiles/e mit einer allfälligen Betriebsanleitung

und sonstigen ihm von uns zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten

des gelieferten Produktes und die damit verbundenen Risken vertraut zu

machen. Unsere Gefahrenhinweise wird der Besteller genau beachten. Der Besteller ist

ferner verpflichtet, bei einer Weitergabe der gelieferten Produkte zugleich auch die von uns

erhaltenen Gebrauchsinformationen und Gefahrenhinweise an dessen Übernehmer vollständig

weiterzugeben und ihm zugleich die Obliegenheit aufzuerlegen, sich mit diesen

vertraut zu machen.

 

  1. Gewährleistung

10.1 Gewährleistungsansprüche, einschließlich Händlerregressansprüche, verjähren zeitgleich

mit Ablauf der im folgenden zugesagten Fristen, spätestens jedoch binnen 6 Monaten

ab Übergabe. Sie können lediglich in jenem Umfang, der in den Garantiebestimmungen

festgelegt ist, geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern verjähren

binnen 2 Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes (§ 933 ABGB), sie werden

durch diese AGB nicht eingeschränkt.

10.2 Wir leisten im einschichtigen Betrieb für 6 Monate, im mehrschichtigen Betrieb für 3 Monate,

höchstens jedoch für 1.000 Betriebsstunden, jeweils ab Übergabe, Gewähr, dass die von

uns gelieferten fabrikneuen Maschinen, Geräte und Ersatzteile frei von solchen Konstruktions-,

Material- und Verarbeitungsfehlern sind, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen.

Die Behebung von Mängeln verlängert nicht die ursprünglichen Gewährleistungsfristen.

10.3 Mängelrügen sind von Unternehmern unverzüglich nach Erfüllung bzw. nach Entdeckung

eines verborgenen Mangels (binnen maximal 7 Tagen) sowie vor dessen allfälliger Reparatur

durch den Besteller und vor Versand von Ersatzteilen (vgl. unten 10.7) schriftlich zu

erstatten. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

10.4 Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf die Reparatur

oder den Austausch der schadhaften Teile. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos

in unser Eigentum über und sind uns vom Besteller auf dessen Gefahr und Kosten zurückzustellen.

Bei Verträgen mit Verbrauchern tragen wir die Gefahr und die Kosten der

Rückstellung der ausgetauschten Teile im Ausmaß des § 8 Abs 2 und 3 KSchG.

10.5 Mängel können wir nach unserer Wahl entweder an dem Ort, an dem sich der Kaufgegenstand

befindet, oder in einer unserer Werkstätten beheben. Befindet sich der Kaufgegenstand

an einem inländischen Ort, so tragen wir die Kosten der Nachbesserung, es sei denn,

dass der Besteller deren Vornahme außerhalb unserer betrieblichen Arbeitszeit wünscht.

In diesem Fall hat der Besteller die Mehrkosten zu übernehmen. Befindet sich der Kaufgegenstand

an einem Ort im Ausland, so gehen nur die Normalarbeitszeit und die Kosten

der schadhaften Teile ab Lager zu unseren Lasten. Im Fall der Nachbesserung in einer

unserer Werkstätten übernimmt der Besteller die Kosten und die Gefahr des Transportes

des Kaufgegenstandes zu uns. Die Gefahr und die Kosten der Rücksendung tragen wir. Bei

Verträgen mit Verbrauchern tragen wir auch die üblichen Kosten der Übersendung an uns.

10.6 Für Verschleißteile, wie Zündkerzen, Drahtseile, Antriebsketten, Schläuche, Dichtungen,

Filter, Glasteile usw. und Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, Einbau fremder

Teile, gebrauchsbedingte Abnützung oder außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegende

Umstände eintreten, leisten wir keine Gewähr.

10.7 Eigenmächtige Reparaturen des Bestellers befreien uns von jeglicher Gewährleistungsverpflichtung.

Sollte der Besteller zu Reparaturen vertraglich ausnahmsweise berechtigt

sein, so hat er bei uns zuvor jeweils entsprechende Weisungen und eine Genehmigung des

Umfangs der Arbeiten einzuholen (vgl. 10.3).

10.8 Wir sind nur zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen

vollständig erfüllt hat, wobei der Besteller nur nach Maßgabe des Punktes 3.2 zur

Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt ist.

10.9 Wird eine Maschine oder ein Bestandteil auf Grund von Angaben des Bestellers angefertigt,

so trägt dieser uns gegenüber das Risiko der Richtigkeit der Konstruktion und die Haftung

für alle Schäden, sowie aus Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten

und sonstigen Ausschließlichkeitsrechten resultierenden Kosten.

10.10 Keine Gewährleistung leisten wir grundsätzlich für Reparaturen, Umbauten und Änderungen

alter und fremder Anlagen sowie für gebrauchte Kaufgegenstände. Eine ausnahmsweise

dennoch übernommene Garantieverpflichtung richtet sich nach den vorstehenden

Bestimmungen. Verbrauchern gegenüber haften wir gemäß den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen,

sofern nicht hinsichtlich eines gebrauchten Kaufgegenstandes die

Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr im Einzelfall ausgehandelt wurde.

 

  1. Haftung

11.1 Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird Unternehmern gegenüber ausgeschlossen.

Der Besteller sichert zu, diese Haftungseinschränkung in alle Vereinbarungen

mit Unternehmern aufzunehmen und diese zur Weiterüberbindung zu verpflichten, sowie

uns überhaupt von allen derartigen Haftungen gegenüber Unternehmern freizuhalten.

11.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften,

Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes

(Betriebsanleitungen) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen

Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

11.3 Der Besteller verzichtet auf jeden Schadenersatz, insbesondere ist jeder Ersatz für Folgeschäden

wie entgangener Gewinn ausgeschlossen, soweit uns der Besteller nicht Vorsatzes

oder grober Fahrlässigkeit nachweist. Gegenüber Konsumenten gilt die Beweislastumkehr

nicht und ist die Haftungsbeschränkung auf Sachschäden beschränkt. Der

Besteller hat uns bei Eintritt eines Folgeschadens unverzüglich über dessen Art, Umfang

und Entstehungsgeschichte im Einzelnen schriftlich zu informieren und bei allfälligen Nachforschungen

nach der Schadensursache in geeigneter Weise zu unterstützen.

 

  1. Reparaturen und Montage

12.1. Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels

erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder Auswechslungen

von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt.

12.2. Die zu reparierende Maschine muss vom Kunden in gereinigtem Zustand bereitgestellt

werden. Bei Anlieferung der Maschine in unsere Werkstätte gehen alle Kosten des Zu- und

Abtransportes zu Lasten des Bestellers. Reisezeit und Kilometer werden von der Niederlassung

(A-4673 Gaspoltshofen, Eggerding 11) oder die vom Monteur tatsächliche aufgewendete

Reisezeit + Kilometer verrechnet. Für die Berechnung wird die höhere Reisezeit +

Kilometer herangezogen.

12.3. Entsenden wir zum Besteller Monteure zur Inbetriebsetzung, Wartung, Montage oder Reparatur von Maschinen, so die allgemeine Haftungsbeschränkung in Pt 11.3 entsprechend.

Der Ersatz von Schäden aufgrund von Dritten nicht lieferbarer oder verspätet gelieferter

Ersatzteile ist ausgeschlossen.

 

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

13.1 Alle Vereinbarungen mit dem Besteller unterliegen österreichischem materiellem Recht,

unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Vereisungsnormen.

13.2 Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt unser Sitz als Erfüllungsort, auch wenn

die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

13.3 Bei Unternehmergeschäften sowie bei Konsumentengeschäften, bei denen der Verbraucher

zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in

Österreich hat, noch im Inland beschäftigt ist, ist als ausschließlicher Gerichtsstand für alle

Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Sitz, nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers

oder das für 4680 Haag am Hausruck örtlich zuständige Gericht vereinbart.

 

  1. Miete

14.1 Der Transport von Mietgegenständen/Vorführgeräten ist ausschließlich Aufgabe des Mieters/

Kunden.

14.2 Der Mietgegenstand darf täglich 8 Stunden, wöchentlich maximal 40 Stunden und monatlich

maximal 180 Stunden eingesetzt werden.

14.3 Sämtlicher Verschließ wird dem Kunden nach Ablauf der Miete verrechnet.

14.4 Alle gelieferten Teile/Maschinen sind NICHT versichert! (Diebstahl, Einbruch, Vandalismus,

Naturkatastrophen, usw.)

14.5 Der Kunde verpflichtet sich eine passende Versicherung abzuschließen.

14.6 Bei Diebstahl oder Beschädigung wird der Mietgegenstand laut Baugeräteliste zum Neupreis

dem Mieter verrechnet.

 

  1. Schlussbestimmungen

15.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle

zukünftigen Lieferungen und Aufträge. Geschäftsbedingungen des Bestellers kommen

nicht zur Anwendung, auch wenn ihnen von uns nicht gesondert widersprochen wird.

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit

der übrigen Bestimmungen und der unter Zugrundelegung dieser Bedingungen geschlossenen

Verträge nicht. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien zur einvernehmlichen

Vereinbarung einer wirtschaftlich gleichwertigen Bestimmung

Jeweils gültige Fassung der Geschäftsbedingungen einsehbar unter: www.baldinger-gmbh.at/agb.html